Wahlregeln

Regelungen zur Wahl des Ersten Dresdner Stadtelternrates

§ 1 Gegenstand der Wahl
Die Wahl dient der Legitimation des Ersten Dresdner Stadtelternrates und der Ablösung der Sprechergruppe des Stadtelternrates als vorläufige Institution.  Dieser wird sich nach Aufnahme seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben und in dieser das Wahlverfahren für die folgenden Legislaturperioden festlegen.

§ 2 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Stadtelternrat setzt sich aus bis zu 20 Mitgliedern zusammen, welche auf zwei Jahre gewählt sind.

§ 3 Wahlversammlung und Wahlberechtigung

(1) Die Wahlversammlung setzt sich zusammen aus Entsandten der Dresdner

– Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) und
– Kindertagespflege.

(2) Jede Kindertageseinrichtung kann jeweils ein Mitglied zur Wahlversammlung entsenden. Die Kindertagespflege wird durch maximal 19 Wahldelegierte bei der Wahl vertreten. Eltern aus der Kindertagespflege melden sich per Mail an info@stadtelternrat-dresden.de zur Wahl an. Sollten sich mehr als 19 Eltern melden, wird per Losverfahren entschieden, wer Tagespflege bei der Wahl vertritt.

§ 4 Wahlkandidatur
Zur Wahl stellen kann sich jeder, der ein Kind in einer der unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen der Landeshauptstadt Dresden in Betreuung hat. Ein Wegfall dieser Bedingung während der laufenden Legislaturperiode beendet die Amtszeit nicht.

§ 5 Wahlvorbereitung

(1) Wahlkandidaten richten bis spätestes eine Woche vor dem geplanten Wahltermin einen kurzen Steckbrief (Name, Betreuungsform des Kindes bzw. der Kinder, Motivation, weitere Angaben wie Alter, Foto etc. nach eigenem Ermessen) an den Stadtelternrat (info@stadtelternrat-dresden.de).

(2) Die Steckbriefe der Wahlkandidaten werden im Vorfeld der Wahl auf der Website des Stadtelternrates veröffentlicht.

(3) Die Wahlkandidaten stellen die Inhalte ihrer Steckbriefe am Wahltag während der Wahlveranstaltung nochmals persönlich vor.

(4) Sollte ein Kandidat erst am Wahltag sein Interesse bekunden, sich zur Wahl stellen zu wollen, so ist dies möglich, solange der Wahlakt noch nicht begonnen hat. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6 Einladung zur Wahl
Die zuständige Behörde der Landeshauptstadt Dresden verschickt mindestens vier Wochen vor der Wahl die Einladungen zur Wahl an alle unter § 2 Abs. 1 bezeichneten Mitglieder der Wahlversammlung. Die Einladungen werden von der Sprechergruppe des Stadtelternrates vorformuliert und der zuständigen Behörde mindestens fünf Wochen vor der Wahl übermittelt. Sie enthalten den von der Sprechergruppe des Stadtelternrates festgesetzten Wahltermin.

§  7 Ablauf der Wahl
Die Wahl wird durch die Sprechergruppe des Stadtelternrates durchgeführt.

(1) Die Wahlveranstaltung am Wahltag hat folgenden Ablaufplan:

(2) Begrüßung sowie Überblick über die Aufgaben und Ziele des Stadtelternrates

(a) Vorstellen der Kandidaten
(b) Wahlakt
(c) Ergebnisbekanntgabe

§ 8 Das Wahlverfahren

(1) Jedes Mitglied der Wahlversammlung erhält einen Stimmzettel. Auf diesem stehen die Namen der zur Wahl stehenden Kandidaten sowie mehrere Freifelder.

(2) In die Freifelder sind die Namen derjenigen Kandidaten einzutragen, die ihr Interesse, sich zur Wahl zu stellen, erst am Wahltag bekundet haben (vgl. § 5 Abs. 4).

(3) Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat siebzehn Stimmen. Die Stimmen können auf einen Kandidaten vereint oder auf unterschiedliche Kandidaten aufgeteilt werden.

(4) Der Wahlakt ist gleich, frei, geheim und unmittelbar.

(5) Die Stimmzettel werden von den Mitgliedern der Sprechergruppe des Stadtelternrates eingesammelt und ausgezählt.

(6) Stellen sich 20 oder weniger Kandidaten zur Wahl, so kann diese auf Antrag eines Mitgliedes der Sprechergruppe des Stadtelternrates Verblockt stattfinden. Der Antrag hierzu ist formlos zu stellen. Über ihn stimmt die Wahlversammlung per Handzeichen ab. Die Verblockte Wahl aller Kandidaten findet ebenfalls per Handzeichen statt.

§ 9 Ungültigkeit Stimmzettel
Ungültig sind solche Stimmzettel, auf denen mehr als 20 Stimmen abgegeben wurden sowie solche, bei denen der Wille des Stimmberechtigten aus der Art der Stimmenabgabe nicht klar erkennbar wird.

§ 10 Wahlergebnis
Gewählt sind diejenigen 20 Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen.
Diejenigen Kandidaten, die aufgrund zu geringer Stimmenanzahl nicht in den Dresdner Stadtelternrat einziehen konnten, können sich in den zu bildenden Arbeitsgruppen engagieren.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Dresdner Stadtelternrates aus, so kann sein Sitz nachbesetzt werden. Die Nachbesetzung erfolgt entsprechend der Wahlergebnisse.  Lehnen alle nicht gewählten Wahlkandidaten die Nachbesetzung ab, bleibt der frei gewordene Sitz unbesetzt.

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird noch am gleichen Abend ermittelt und bekanntgegeben sowie durch die Sprechergruppe des Stadtelternrates zeitnah an die zuständige Behörde der Landeshauptstadt Dresden übermittelt.

§ 12 Konstitutionelle Versammlung des Ersten Dresdner Stadtelternrates
Die gewählten Mitglieder des Ersten Dresdner Stadtelternrates kommen spätestens  zwei Wochen nach der Wahl zusammen, um ihre Arbeit aufzunehmen.